Wirbt ein Einzelhandelsunternehmen, das die gleiche Ware in mehreren Verkaufsstellen zu unterschiedlichen Preisen anbietet, im Internet mit dem niedrigsten dieser Preise, muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieser niedrigste Preis nicht in allen Filialen gilt. Daher ist es als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen, wenn auf der Internetseite mit der Verfügbarkeit einer bestimmten Ware in einer bestimmten Verkaufsstelle geworben wird, ohne deutlich zu machen, dass dort ein höherer Preis verlangt wird.
Urteil des OLG Frankfurt vom 03.03.2011
Aktenzeichen: 6 U 231/09
GRUR-RR 2011, 193
MMR 2011, 466