Wer den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne die bestehenden technischen Möglichkeiten der Zugriffsverhinderung zu nutzen, gibt konkludent sein Einverständnis zur reduzierten Abbildung seiner Werke durch Bildersuchmaschinen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Darstellung von verkleinerten Vorschaubildern („Thumbnails“) keine Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber (hier Google) gesehen werden kann, wenn die abgebildete Person das Foto ohne Zugriffsperre ins Internet eingestellt hat (AZ I ZR 69/08).
Daher kann auch gegen den Betreiber der Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt, kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn der Anbieter seinerseits bei seiner Recherche auf die Bildersuchmaschine von Google zugreift.
Urteil des LG Köln vom 22.06.2011
Aktenzeichen: 28 O 819/10
JurPC Web-Dok. 123/2011
GRURPrax 2011, 331