Ein Makler wurde von einem Wohnungseigentümer mit dem Verkauf seiner Wohnung beauftragt. Bei einer Wohnungsbesichtigung bekundete der damalige Mieter der Wohnung selbst Interesse an einem Kauf. Der Makler sandte ihm daraufhin die Unterlagen zu, in denen er ausdrücklich darauf hinwies, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten besteht. Dieser Hinweis wurde nochmals unmittelbar vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages wiederholt. Nach Abschluss des Geschäfts verweigerte der Käufer die Zahlung der Maklerprovision unter Berufung auf eine unzulässige Doppelvertretung.
Demgegenüber hielt das Amtsgericht München ein Tätigwerden für beide Vertragsparteien des Kaufvertrages grundsätzlich für zulässig. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch ist in solchen Fällen jedoch stets, dass der Makler die Doppelvertretung offenlegt. Dies war durch den Hinweis in dem Exposé zweifelsfrei geschehen. Der Erwerber wurde schließlich zur Zahlung der Maklerprovision verurteilt.
Urteil des AG München vom 02.07.2010
Aktenzeichen: 121 C 1836/10
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Im Bereich der Immobilienvermittlung gibt es eine breite Palette von Anbietern. Sowohl Makler für hochwertige Wohnungen finden sich auf dem Markt, wie auch Anbieter, die das breitere Segment von Wohnungen für den durchschnittlichen Anspruch bedienen. Wohnungssuchende aus Bayern sind vielleicht auf der Suche nach einem Makler für Augsburg und Umgebung. Gelegentlich birgt die Zusammenarbeit zwischen Maklern und Kunden (Mietern, Wohnungskäufern) ein gewisses Konfliktpotenzial, wie Sie auch im oben besprochenen Fall sehen können. Wenn es also doch einmal zu einer Meinungsverschiedenheit kommen sollte, dann kann die Einschaltung eines Anwalts unumgänglich sein. In einem solchen Fall kann Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.