Ein Architekt hat nur dann einen Honoraranspruch, wenn er den Abschluss eines entsprechenden Vertrags beweisen kann. Dabei kann die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit im Einzelfall schwierig sein. Der Übergang ist fließend. Deshalb kann aus dem Tätigwerden des Architekten allein noch nicht der Abschluss eines Vertrags hergeleitet werden.
So sah das Oberlandesgericht Celle in dem Beginn der Vorplanung und Platzraumbedarfsermittlung für ein städtisches Hallenbad noch keinen Vertragsschluss. Auch die schriftliche Äußerung des Architekten „gerne plane ich für Sie ein Hallenbad und freue mich jetzt schon auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit“ wies nicht zwingend auf die Annahme eines Vertragsangebots hin; es konnte sich auch um ein werbendes Schreiben im Rahmen der Erstakquisitionsphase handeln. Letztlich konnte der Architekt das Vorliegen eines wirksamen Vertrags nicht beweisen. Die von ihm bereits durchgeführten Arbeiten konnte er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der Kommune vergütet verlangen, da er wusste oder hätte wissen müssen, dass er zur Erbringung der Leistungen nicht verpflichtet war.
Beschluss des OLG Celle vom 07.03.2011
Aktenzeichen: 14 U 7/11
jurisPR-PrivBauR 7/2011, Anm. 1
BauR 2011, 1190