Befinden sich die Briefkästen eines Mietshauses hinter der abgeschlossenen Haustür, kann der Mieter vom Vermieter die Aushändigung jeweils eines weiteren Hausschlüssels für den Postboten und den Zeitungszusteller verlangen. Der Vermieter kann allerdings seinerseits darauf bestehen, dass ihm die Namen der Personen mitgeteilt werden, denen die Schlüssel ausgehändigt werden.
Urteil des AG Mainz vom 03.07.2007
Aktenzeichen: 80 C 96/07
NJW-RR 2008, 100