Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Verluste, die bei Ausübung einer sogenannten Übungsleitertätigkeit entstehen, auch dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Der so festgestellte Verlust ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011
Aktenzeichen: 2 K 1996/10
StE 2011, 468