Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises eines Neuwagens erfordern, sind als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen und können daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse“ (hier Wohnmobil zum Preis von 134.437 Euro). Der Käufer kann in derartigen Fällen allenfalls eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Urteil des BGH vom 29.06.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 202/10
MDR 2011, 906