Ein bei der Zahlung eines Verwarnungsgeldes (hier 15 Euro wegen eines Parkverstoßes) erklärter Vorbehalt („vorbehaltlich der Benennung geeigneter Alternativen“) ist rechtlich unbeachtlich. Die Verwarnung wird mit der Bezahlung zwingend rechtskräftig. Eine Rückforderung der Zahlung und die Durchführung des Bußgeldverfahrens ist daher nicht mehr möglich.
Beschluss des OVG Münster vom 11.04.2011
Aktenzeichen: 8 A 589/10
DAR 2011, 427