Schlägt ein Erbe die Erbschaft allein deshalb aus, weil er „befürchtet, dass da nur Schulden sind“, ohne sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses näher zu erkundigen, kann er später die Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sich herausstellt, dass der Erblasser doch ein erhebliches Vermögen (hier 76.000 Euro) hinterlassen hat. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn die irrtümliche Ausschlagung auf unrichtigen Informationen beruht.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2011
Aktenzeichen: I-3Wx 21/11
ErbR 2011, 155
FamRZ 2011, 1171