Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses. Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte die Wahl, ob er ein vom Erben persönlich erstelltes oder ein amtlich, d.h. notariell aufgenommenes Bestandsverzeichnis verlangen will.
Verlangt der Berechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis, muss er sich nicht mit Erklärungen des Auskunftspflichtigen begnügen, die lediglich notariell beurkundet wurden. Ein notarielles Nachlassverzeichnis, das den Anforderungen des § 2314 Abs. 1, Satz 3 BGB genügt, liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringt, den Inhalt selbst aufgenommen und hierfür verantwortlich zu sein.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann grundsätzlich auch noch dann verlangt werden, wenn der Auskunftspflichtige ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt und dessen Richtigkeit an Eides statt versichert hat.
Urteil des OLG Schleswig vom 25.01.2011
Aktenzeichen: 3 U 36/10
jurisPR-FamR 9/2011, Anm. 5
NJW-RR 2011, 946
Eventuell will man im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses auch einen Schufa Eintrag einsehen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Schufa hat ein spezielles Prozedere entwickelt, damit der Datenschutz entsprechend gewährleistet bleibt.