Hat eine Eigentümergemeinschaft einen in einem anderen Ort ansässigen Verwalter bestellt, darf dieser in einem von der Eigentümergemeinschaft mit einem Dritten geführten Rechtsstreit einen Anwalt „vor Ort“ beauftragen. Mehrkosten durch Fahrten zu dem für das verwaltete Anwesen örtlich zuständigen Prozessgericht hat dann die Gemeinschaft zu tragen.
Beschluss des LG Aurich vom 28.03.2011
Aktenzeichen: 4 T 53/11
NJW-Spezial 2011, 323