Will ein Unfallgeschädigter den entstandenen Fahrzeugschaden durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, muss er der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein Original-Schadensgutachten mit Lichtbildern des Unfallfahrzeugs übersenden. Das Landgericht Dresden sieht den Schadensnachweis auch dann als erbracht an, wenn der Versicherung das Gutachten einschließlich der Bilder als Datei per E-Mail übersandt wird.
Urteil des LG Dresden vom 30.03.2011
Aktenzeichen: 3 O 2787/10
DAR 2011, 332