Wird ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig, ist eine deswegen ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Betreuer des Gekündigten als gesetzlicher Vertreter auszusprechen. Es genügt dabei nicht, dass der Betreuer von der Kündigung zufällig Kenntnis erlangt. Vielmehr ist das Kündigungsschreiben an ihn zu richten oder muss zumindest für ihn bestimmt sein. Tritt bei dem Gekündigten später wegen einer erfolgreichen Behandlung wieder die Geschäftsfähigkeit ein, wird der Zustellungsmangel dadurch nicht beseitigt.
Hinweis: Der Fall, dass ein Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses geschäftsunfähig wird, dürfte wohl relativ selten eintreten. Vorgenannte Grundsätze sind jedoch durchaus auch auf die Kündigung Minderjähriger übertragbar.
Urteil des BAG vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 2 AZR 794/09
NJW 2011, 872
NZA 2011, 340