Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den an dessen Fahrzeug entstandenen Unfallschaden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde und der Arbeitnehmer den Schaden nicht schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.
Urteil des BAG vom 28.10.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 647/09
NZA 2011, 406
DAR 2011, 345