Auch außerschulische Äußerungen eines Schülers in einem Internetblog können schulische Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Unterrichtsausschluss nach sich ziehen, wenn zumindest ein gewisser schulischer Bezug vorliegt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder auch dessen Androhung sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
Diese Voraussetzungen hielt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg trotz massiver Beleidigungen einer namentlich nicht benannten, für „Insider“ jedoch identifizierbaren Mitschülerin als „Punkbitch“, „schon bisschen asozial“ und „Assi“ mit „Mut zur Hässlichkeit“ nicht für erfüllt. Die Entscheidung erging jedoch im Eilverfahren ohne abschließende Aufklärung des Sachverhalts. Die Richter räumten im Zweifel dem Interesse des betroffenen Schülers an der Teilnahme am Unterricht dem Disziplinierungsinteresse der Schule Vorrang ein.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.05.2011
Aktenzeichen: 9 S 1056/11
JurPC Web-Dok. 107/2011
NVwZ-RR 2011, 647