Einer Gemeinde kann es nicht untersagt werden, sich durch Äußerungen im Amtsblatt und auf der Homepage der Kommune aktiv gegen eine als extremistisch und fremdenfeindlich angesehene Versammlung auf ihrem Gemeindegebiet einzusetzen und eine Gegendemonstration zu unterstützen, sofern die Äußerungen sachlich sind und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dem Veranstalter (hier „Nationales und soziales Aktionsbündnis 1. Mai“) der Demonstration (hier „Fremdarbeiterinvasion stoppen“) steht in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch gegen die Gemeinde zu.
Beschluss des VG Stuttgart vom 13.04.2011
Aktenzeichen: 7 K 602/11
JurPC Web-Dok. 112/2011
NVwZ-RR 2011, 615