Ein Mobilfunkkunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Danach darf der Anbieter die Prepaid-Karte automatisch aufladen, sobald der Kunde eine bestimmte Guthabengrenze erreicht hat. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 Euro für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 Euro auf tagelange Internetverbindungen via Handy. Der Kunde bestritt, das Handy überhaupt zum Surfen genutzt zu haben. Auf die Dauer der Nutzung kam es letztlich gar nicht an.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin enthält die Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 Euro vor einem erneuten aktiven Aufladen durch den Mobilfunkkunden. Ein fortwährendes, unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung ist damit nicht vereinbart worden. Die Klage des Mobilfunkbetreibers wurde dementsprechend bis auf einen Betrag von 10 Euro abgewiesen.
Urteil des LG Berlin vom 18.07.2011
Aktenzeichen: 38 O 350/10
Pressemitteilung des LG Berlin