Widerspricht ein Kontoinhaber einer Kontoabbuchung aufgrund einer von ihm erteilten Einzugsermächtigung nicht binnen 6 Wochen ab Kontoabschluss (meist Quartal), gilt die Abbuchung nach den (meisten) Allgemeinen Bankbedingungen als genehmigt. Der Bundesgerichtshof geht in einer Entscheidung vom 20.07.2010 (AZ XI ZR 236/07) jedoch davon aus, dass auch bereits vorher eine Genehmigung der Abbuchung durch schlüssiges Verhalten vorliegen kann, wenn der Kontoinhaber bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er den früheren Einzügen nicht widersprochen und diese damit genehmigt hat.
In einer neueren Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof nunmehr klar, dass diese Grundsätze nur auf Unternehmer anwendbar sind. Ist hingegen ein Verbraucher Kontoinhaber, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen und die Abbuchung stillschweigend gebilligt hat.
Urteil des BGH vom 03.05.2011
Aktenzeichen: XI ZR 152/09
DB 2011, 1572
MDR 2011, 868