Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigt, wonach das in einem Nichtraucherschutzgesetz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Der Verpächter schuldet lediglich das Risiko der Konzessionsfähigkeit, also der grundsätzlichen Nutzbarkeit der Pachtsache als Gaststätte. Dies wird durch das Rauchverbot nicht beeinträchtigt. Durch das gesetzliche Rauchverbot erlittene Umsatzeinbußen fallen demnach allein in den Risikobereich des Gaststättenpächters.
Urteil des BGH vom 13.07.2011
Aktenzeichen: XII ZR 189/09
MDR 2011, 1092
Grundeigentum 2011, 1226