Kann der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschiedene Gesellschafter die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig begründen, so muss er sich nicht darauf verweisen lassen, dass ein Gesellschafter bei der Gesellschaftsauflösung die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Vielmehr ist er berechtigt, nach dem Verstreichen des vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkts eine Leistungsklage zu erheben. Im Rahmen dieser Zahlungsklage ist dann auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind.
Urteil des BGH vom 17.05.2011
Aktenzeichen: II ZR 285/09
DB 2011, 1631
ZIP 2011, 1359