Die wiederholte Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, kann nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber (hier ein Dienstleister für Flugzeuginnenreinigung) auf die rechtzeitige Krankmeldung angewiesen ist, um durch den Einsatz von Ersatzkräften Terminarbeiten fristgerecht durchführen zu können. Eine zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung hielt das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main in dem konkreten Fall jedoch für unangemessen.
Urteil des Hessischen LAG vom 18.01.2011
Aktenzeichen: 12 Sa 522/10
ArbR 2011, 522