Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Für das Landesarbeitsgericht Hamm besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Betriebsratsvorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Erreichbarkeit des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters zu den Zeiten, in denen sie ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachgehen, auch ohne Mobiltelefon gewährleistet ist.
Beschluss des LAG Hamm vom 20.05.2011
Aktenzeichen: 10 TaBV 81/10
jurisPR-ArbR 36/2011, Anm. 4
AuA 2011, 547