Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung für die Zeit einer befristet gewährten Erwerbsminderungsrente, so entstehen für die Dauer des Ruhens keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer kann daher wegen des nicht genommenen Erholungsurlaubs keine Urlaubsabgeltung verlangen.
Urteil des LAG Köln vom 10.03.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 1057/10
ArbR 2011, 360