Eine Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen kann nur begründet werden, wenn ein Arbeitsvertrag, wie er auch mit einem Dritten geschlossen würde, abgeschlossen wurde und der mitarbeitende Ehegatte tatsächlich weisungsgebunden ist. Darüber hinaus fordert das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass der Angehörige die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt hat. Dies wurde in dem entschiedenen Fall verneint. Noch vor Aufnahme der Arbeit war die angestellte Ehefrau erkrankt und musste sich schon kurz nach Beschäftigungsbeginn erneut in eine stationäre Behandlung begeben.
Diese Umstände deuteten für das Gericht auf ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zulasten der Krankenkasse hin. Den Gegenbeweis, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, konnte die Frau nicht erbringen. Demzufolge konnten keine Leistungen aus der Sozialversicherung in Anspruch genommen werden.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.03.2011
Aktenzeichen: L 11 KR 2278/09
NZS 2011, 503