Softwareherstellern ist der Handel mit gebrauchter Software ein Dorn im Auge. Insbesondere der Softwareriese Microsoft geht regelmäßig gegen Händler und Käufer wegen vermeintlicher Urheberrechtsverstöße gerichtlich vor. Kann der Erwerber einer „Software aus zweiter Hand“ den ursprünglichen Lizenzvertrag des ersten Erwerbers sowie alle Unterlagen, die die Weiterübertragung auf die verschiedenen Erwerber bis hin zu ihm nicht im Einzelnen vorlegen, ist nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main ein Urheberrechtsverstoß zu bejahen. Eine Bestätigung des Händlers, wie sie beispielsweise der Internethändler UsedSoft anbietet, reicht als Nachweis für einen rechtlich einwandfreien Erwerb auch dann nicht aus, wenn sie notariell beurkundet ist.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 06.07.2011
Aktenzeichen: 2-06 O 576/09
Justiz Hessen online