Eine Kommune handelt wettbewerbswidrig, wenn sie in ihrem monatlich erscheinenden amtlichen Mitteilungsblatt unter der Rubrik „Wichtige Rufnummern“ neben der Nennung u.a. der Feuerwehr, der Polizei und des Krankentransports jeweils mit deren Telefonnummern, eine von mehreren ortsansässigen privat geführten Sozialstationen mit deren Telefonnummer anführt.
Erbringt ein anderer örtlicher Anbieter im Wesentlichen das gleiche Dienstleistungsangebot wie die aufgeführte Sozialstation, räumt die Gemeinde mit deren ausschließlicher Nennung dieser eine ungerechtfertigte Sonderstellung am Markt ein und verschafft ihr somit einen wirtschaftlichen Vorsprung. Das Gericht verurteilte die Kommune zur Unterlassung der ausschließlichen Nennung nur eines Anbieters.
Urteil des OLG Stuttgart vom 05.08.2010
Aktenzeichen: 2 U 53/10
WRP 2011, 1207