Auch wenn ein Kind auf Umwegen zum (Erst-)Abschluss der allgemeinen Schulausbildung kommt, bleibt dies selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes regelmäßig ohne unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsunterhalts kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn nach erfolgreichem Abschluss noch eine höherwertige Qualifizierung angestrebt wird.
Der Besuch einer Abendschule für Erwachsene zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg noch zur allgemeinen Schulausbildung. Die Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung erfordert unter Berücksichtigung ihrer hohen Bedeutung die volle Arbeitskraft des Schülers; deshalb sind ihm insoweit auch beim Besuch einer Abendschule in der Regel keine Nebentätigkeiten zuzumuten.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.07.2007
Aktenzeichen: 9 WF 159/07
OLGR Brandenburg 2008, 110
NJW-RR 2008, 161