Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Internetseite eines Telekommunikationsanbieters enthielten u.a. folgende Klausel: „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ Das Oberlandesgericht Hamm hielt diese Einwilligungserklärung unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten für unwirksam und damit wettbewerbswidrig.
Soweit die vertragliche Regelung die Werbung per E-Mail und Fax betrifft, verlangt das Gesetz in § 7 Abs. 2, Nr. 3 UWG, dass die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt wird („Opt-in“-Erklärung). Ein Hinweis in den AGB ist insoweit in keinem Fall ausreichend.
Hinsichtlich der Werbezusendung per Post ist eine Einwilligungserklärung in den AGB des Anbieters an sich zulässig. Da es sich um die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten handelt, erfordert die Einwilligung im Rahmen von AGB allerdings eine besondere textliche Hervorhebung der Erklärung, die hier nicht erfüllt war.
Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2011
Aktenzeichen: I-4 U 174/10
WRP 2011, 941
CR 2011, 539