Das Landgericht Heidelberg verurteilte eine Werkstatt auf Ersatz des Unfallschadens, den ein Kunde dadurch erlitten hatte, dass sich ca. 1.900 Kilometer nach dem Wechseln der Winterreifen auf einer Fahrt auf der Autobahn ein Reifen gelöst hatte. Die Werkstatt hätte den Kunden deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Radmuttern nach den ersten 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung genügte dem Gericht nicht.
Urteil des LG Heidelberg vom 27.07.2011
Aktenzeichen: 1 S 9/10
Wirtschaftswoche Heft 38/2011, Seite 115