Erbringt ein gemeinnütziger Golfverein durch angestellte Golflehrer („Pros“) für seine Mitglieder entgeltlichen Golfeinzelunterricht sind die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Verein kann sich insoweit auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. M der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Urteil des BFH vom 02.03.2011
Aktenzeichen: XI R 21/09
BFHE 233, 269
DStR 2011, 1179