Wer eine Sache kauft, die einem anderen (z.B. durch Diebstahl) abhanden gekommen ist, erwirbt gleichwohl das Eigentum an dem Gegenstand, wenn er „in gutem Glauben“ an die Berechtigung des Verkäufers gehandelt hat. So durfte ein Hamburger ein gestohlenes Wohnmobil behalten, das er für 40.000 Euro von dem vermeintlichen Eigentümer erworben hatte.
Der Verkäufer hatte bei den Verkaufsverhandlungen gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt, deren Unechtheit für einen Laien nicht erkennbar war. Da auch sonstige Umstände, wie z.B. besonders niedriger Kaufpreis, ungewöhnliche Verkaufssituation, unübliche Geschäftsabwicklung keinen Anlass für Verdachtsmomente gaben, sah das Oberlandesgericht München keine besondere Nachforschungspflicht des Käufers und bejahte den gutgläubigen Erwerb des Wohnmobils.
Urteil des OLG München vom 26.05.2011
Aktenzeichen: 23 U 434/11
Wirtschaftswoche Heft 24/2011, Seite 103