Baut ein Fahrzeughändler bei einem Neufahrzeug auf Wunsch des Käufers eine Gasanlage ein, stellt es einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar, wenn für die Umrüstung die Freigabe des Herstellers fehlt. Einer Fristsetzung bedurfte es in diesem Falle nicht, da der Mangel vom Händler nicht behebbar war.
Urteil des LG Leipzig vom 28.04.2011
Aktenzeichen: 04 O 3532/10
DAR 2011, 532