Der Käufer eines vier Jahre alten BMW Diesel der 5er-Reihe erlitt einen Motorschaden. Ursache war ein zu geringer Ölstand. Der Käufer behauptete, dass die Ölstandanzeige nicht funktioniert habe und verklagte den Hersteller auf Ersatz der Kosten für den Einbau eines Austauschmotors. Seine Klage hatte vor dem Landgericht Chemnitz teilweise Erfolg.
Ein Gutachter stellte im Prozess fest, dass die Ölstandkontrollleuchte und die Öldruckanzeige wegen eines Konstruktionsfehlers nicht funktionierten. Der Hersteller wurde daher zum Ersatz des Motorschadens nach den Regeln des Produkthaftungsgesetzes verurteilt, obwohl der Wagen bereits sieben Jahre alt war. Der Käufer musste sich jedoch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Dieser Abzug betrug bei einer zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km und einem derzeitigen Kilometerstand von 170.000 km 58 Prozent der Kosten für den Austauschmotor.
Urteil des LG Chemnitz vom 14.12.2009
Aktenzeichen: 2 O 1913/08
DAR 2011, 531