Die Dauer der Anordnung einer Nachlassverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker ist nach dem Gesetz auf die Dauer von 30 Jahren beschränkt (§ 2210 BGB). Im Einzelfall kann diese Frist jedoch dadurch überschritten werden, dass der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) bestimmt, dass die Testamentsvollstreckung bis zum Ableben des letzten Testamentsvollstreckers fortdauern soll, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall in sein Amt berufen wurde. Ist der betreffende Testamentsvollstrecker bei Ablauf der 30-Jahres-Frist noch am Leben, führt er das Amt noch bis zu seinem Tod oder einer sonstigen Verhinderung fort. Erst dann endet die Nachlassverwaltung.
Urteil des BGH vom 05.12.2007
Aktenzeichen: IV ZR 275/06
BGHR 2008, 288