Macht ein Mieter geltend, einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung seien überhöht, ist der Nachweis, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot verstoßen, nicht bereits dadurch geführt, dass der Mieter den beanstandeten Betriebskosten die vom Deutschen Mieterbund e.V. ermittelten und im „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ enthaltenen Vergleichswerte gegenüberstellt. Vielmehr muss der Mieter im Einzelnen darlegen und nachweisen, dass der Vermieter einen erheblichen Teil der Kosten hätte einsparen können.
Ersetzt die Kommune für ein Mietshaus die kostenfreien Gelben Tonnen durch kostenpflichtige Restmülltonnen, weil ein Teil der Mieter regelmäßig die Mülltrennung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, sind alle Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Mehrkosten anteilig zu tragen.
Urteil des BGH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 340/10
NJW 2011, 3028
NZM 2011, 705