Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg muss die Regenwasserkanalisation einer Kommune nicht so ausgestaltet sein, dass sie auch bei Extremniederschlägen („Jahrhundertregen“) Schutz vor Überschwemmung bietet. Sie muss andererseits so dimensioniert sein, dass es nicht jährlich zu Überflutungen und Rückstaus auf Grundstücken kommt.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 04.01.2011
Aktenzeichen: 9 LA 130/10
NJW 2011, 1159
BauR 2011, 897