Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Eine Schenkung in diesem Sinne liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht vor, wenn ein Ehegatte kurz vor Erreichen des Rentenalters des anderen Ehegatten einen erheblichen Geldbetrag in dessen private Rentenversicherung eingezahlt hat. Bei einer derartigen Zahlung ist grundsätzlich von einer Zuwendung für eine angemessene Altersversorgung auszugehen, die in rechtlicher Hinsicht eine entgeltliche Leistung darstellt. Sie bleibt daher bei der Bemessung des Anspruchs eines Pflichtteilsberechtigten unberücksichtigt.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.01.2011
Aktenzeichen: 19 W 52/10
jurisPR-FamR 16/2011, Anm. 2
Die private Rentenversicherung als Möglichkeit der zusätzlichen Altersvorsorge sollte jeder in Betracht ziehen, der sich nicht allein auf die gesetzliche Rente verlassen will bzw. der gar nicht gesetzlich rentenversichert ist wie z.B. selbständige Gewerbetreibende und Freiberufler.