Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Hierzu gehören nicht nur gesetzliche Rentenansprüche oder Rechte aus einer betrieblichen Altersversorgung, sondern auch Ansprüche aus privaten Rentenlebensversicherungen.
Hat einer der Eheleute während der Ehezeit für das gemeinsame minderjährige Kind einen Sparvertrag in Form einer privaten Rentenlebensversicherung abgeschlossen, unterliegt das während der Ehezeit angesparte Guthaben jedoch auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht dem Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte voraussichtlich aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 04.02.2011
Aktenzeichen: 2 UF 82/10
NJW-RR 2011, 803