Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Krankschreibung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dann nämlich besteht keine Pflicht zu arbeiten und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von seinem Mitarbeiter eine Arbeitsleistung zu verlangen.
Mit dieser Begründung hob das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung eines Lkw-Fahrers auf. Dieser hatte sich geweigert, kurz vor Feierabend eine weitere Fahrt zu übernehmen. Gleichzeitig machte er klar, dass er jetzt zum Arzt gehe, um sich krankschreiben zu lassen, weil er bereits seit Wochen trotz eines verletzten Fußes gearbeitet habe. Er wurde dann tatsächlich vom Arzt krankgeschrieben.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 308/10
ArbR 2011, 308