Auch unentgeltliche Tätigkeiten können arbeitnehmerähnlich sein und damit der Sozialversicherung unterfallen. Dabei muss es sich jedoch um eine Tätigkeit von gewissem wirtschaftlichem Wert handeln. Eine bloße Gefälligkeit gegenüber Bekannten fällt in der Regel nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend wies das Hessische Landessozialgericht die Klage einer Frau auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, die spontan mehreren Bekannten beim Viehtrieb von fünf Kühen mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüber liegende Weide geholfen hatte und dabei von einem Motorradfahrer erfasst und verletzt worden war.
Urteil des Hessischen LAG vom 28.06.2011
Aktenzeichen: L 3 U 134/09
Pressemitteilung des Hessischen LAG