Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt, der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt jedoch selbst dann mit dem Tod des Berechtigten, wenn das Familiengericht das Verfahren im Rahmen der Ehescheidung zunächst ausgesetzt hat. Der Anspruch geht daher auch nicht auf die Erben des Berechtigten über.
Beschluss des BGH vom 15.08.2007
Aktenzeichen: XII ZB 64/06
BGHR 2008, 77
NJW-RR 2008, 154