Ein Autofahrer hatte seinen Fahrzeugschlüssel auf dem Weg vom Pkw nach Hause verloren. Sämtliche Nachfragen in der Nachbarschaft, bei der Polizei und dem Fundbüro blieben erfolglos. In der Folgezeit nutzte er den Pkw mit einem Zweitschlüssel weiter. Inzwischen hatte ein neunjähriger Junge den Schlüssel gefunden, das dazugehörige Fahrzeug identifiziert und damit eine Spritztour unternommen, die schließlich mit einem Unfall endete, wodurch ein Schaden von 1.500 Euro entstand. Die für das Fahrzeug bestehende Kaskoversicherung verweigerte jegliche Ersatzleistung.
Zu Recht, entschied das Landgericht Kleve. Wer seinen Pkw nach einem Verlust des Schlüssels auf dem Weg zur Wohnung erneut vor dem Haus abstellt und keinerlei Schutzmaßnahmen gegen die Entwendung trifft, handelt grob fahrlässig und verliert seinen Versicherungsschutz.
Urteil des LG Kleve vom 13.01.2011
Aktenzeichen: 6 S 79/10
RuS 2011, 206