Opfer eines sexuellen Missbrauchs sind oft erst nach vielen Jahren in der Lage, die Missbrauchstat anderen zu offenbaren und die straf- und zivilrechtliche Verfolgung des Täters in die Wege zu leiten. Die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche beginnt erst mit der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Täters.
Von einer Kenntnis in diesem Sinn kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht ausgegangen werden, solange das Missbrauchsopfer das schädigende Ereignis aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt hat und deshalb nicht in der Lage war, rechtliche Schritte einzuleiten. Hierfür ist jedoch der Geschädigte uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig. Kann er diesen Nachweis führen, ist auch 20 Jahre nach dem Missbrauchsfall eine Schmerzensgeldklage gegen den Täter noch möglich.
Urteil des OLG Oldenburg vom 12.07.2011
Aktenzeichen: 13 U 17/11
Pressemitteilung des OLG Oldenburg