Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Zwischen beiden Hunden, einem Labradormischling und einem Ridgeback, kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander abließen, hielt die Besitzerin des Labradormischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Sie verlangte daraufhin Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback.
Wird ein Mensch durch ein Tier, gleichgültig ob gezähmt oder wild, verletzt oder gar getötet oder beschädigt das Tier eine Sache, so tritt die Schadensersatzpflicht des Tierhalters nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon ein, ob ihn ein Verschulden an dem Vorfall trifft. Ist eine Verletzung – wie hier bei den raufenden Hunden – auch auf das Verhalten des eigenen Tieres zurückzuführen, ist die Tiergefahr, die von dem eigenen Tier ausgeht, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die verletzte Halterin des Labradormischlings musste im Ergebnis eine Minderung ihres Schmerzensgeldanspruchs von 2.000 Euro in Höhe von 50 Prozent hinnehmen.
Urteil des AG München vom 01.04.2011
Aktenzeichen: 261 C 32374/10
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