Ein Reiter stürzte auf einem Waldweg in der Nähe eines Jagdgebietes von seinem Pferd, das wegen mehrerer Schüsse scheute, die von einer in dem Wald durchgeführten Treibjagd herrührten. Wegen der erlittenen Verletzungen nahm er den Veranstalter der Treibjagd auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich bei Schüssen durch einen Jagdbetrieb um Lärmbeeinträchtigungen handelt, mit denen allgemein in Waldgebieten gerechnet werden muss und die hinzunehmen sind. Der Veranstalter der Jagd ist insbesondere nicht verpflichtet, um das Waldgebiet herum entsprechende Warnschilder aufzustellen. Der verletzte Reiter muss daher für den erlittenen Schaden selbst aufkommen.
Urteil des BGH vom 15.02.2011
Aktenzeichen: VI ZR 176/10
VersR 2011, 546
NJW-RR 2011, 888