Kann eine Reise nicht ohne Weiteres nachgeholt werden und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen. Dies entschied das Amtsgericht München im Falle einer Familie mit schulpflichtigen Kindern, die den gebuchten Türkeiurlaub in den Pfingstferien nicht antreten konnte, weil der Veranstalter es versäumt hatte, die Flüge zu buchen.
Urteil des AG München vom 20.10.2010
Aktenzeichen: 262 C 20444/10
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