Hat der Verkäufer auf einen offenbarungspflichtigen Mangel nicht hingewiesen, kann er sich nicht auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu nun festgestellt, dass sich der Käufer selbst dann auf das arglistige Verschweigen eines Mangels berufen und vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er den Kaufvertrag auch in Kenntnis des Mangels abgeschlossen hätte. Es kommt daher allein auf die Verletzung der objektiven Offenbarungspflicht an.
Urteil des BGH vom 15.07.2011
Aktenzeichen: V ZR 171/10
WM 2011, 1956
BB 2011, 2434