Die Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erstreckt sich nur auf die gesetzlichen Mindestleistungen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital, wie sie durch die GmbH-Satzung vorgeschrieben werden, erbracht wurden, ist vom Gericht daher nicht zu prüfen. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.07.2011
Aktenzeichen: 8 W 252/11
DB 2011, 1971
ZIP 2011, 1612