Dem Hersteller von Futter für Heimtiere kann die Verwendung des Öko-Kennzeichens nach § 1 Öko-Kennzeichengesetz („Bio-Siegel“) nicht untersagt werden. Dem Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes lassen sich eine Beschränkung auf zum menschlichen Verzehr hergestellte Lebensmittel und somit ein Ausschluss von Futtermitteln nicht entnehmen. Maßgeblich ist daher allein, dass die Produkte die Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung erfüllen.
Urteil des VG Bremen vom 15.09.2011
Aktenzeichen: 5 K 558/11
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