Nach § 16 Abs. 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) müssen Eltern die Elternzeit verbindlich für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes gegenüber dem Arbeitgeber festlegen. An diese Erklärung sind dann grundsätzlich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gebunden. Lehnt der Arbeitgeber ein späteres Verlängerungsgesuch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ab, kann nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG billigem Ermessen entspricht. Der Arbeitgeber ist nicht einmal verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Das Recht auf Ablehnung durch den Arbeitgeber findet lediglich dort seine Grenzen, wo die Entscheidung als rechtsmissbräuchlich und willkürlich erscheint. Dies haben im Streitfall die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu beweisen.
Urteil des LAG Stuttgart vom 14.04.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 59/09
jurisPR-ArbR 40/2011, Anm. 3